Im Rahmen des Online-Bankings kann die telefonische Weitergabe dreier TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers begründen, wenn sich diesem nach den Gesamtumständen des Falles geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von dem Zahlungsdienstleister stammen konnte. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 1 O 181/20).
Ein Bankkunde klagte beim Landgericht Saarbrücken gegen seine Bank auf Erstattung nicht autorisierter Überweisungen. Die Bank warf dem Bankkunden grobe Fahrlässigkeit vor und hielt den Anspruch daher für nicht gegeben. Ihren Vorwurf stützte sie darauf, dass der Bankkunde telefonisch einem angeblichen Mitarbeiter der Bank mehrere TAN mitgeteilt hatte. Dem Bankkunden wurde gesagt, dies sei zur Aktualisierung des TAN-Generators erforderlich.
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der beklagten Bank. Zwar könne der Bankkunde nach § 675u BGB eine Erstattung wegen der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verlangen. Jedoch stehe der Bank ein korrespondierender Schadenersatzanspruch zu. Dem Bankkunden sei wegen der telefonischen Weitergabe der TAN eine grob fahrlässige Pflichtverletzung anzulasten.
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