Ein Straßenbauarbeiter, der auf einer für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn tätig ist, ist als Verkehrsteilnehmer einzustufen, sodass ihn die Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO trifft. Kommt er dieser Sorgfalt nicht nach, kann ihm ein Mitverschulden an einem Unfall angelastet werden. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 14 U 87/22).
Ein in Lüneburg tätiger Straßenbauarbeiter wurde von einem Pkw erfasst. Er war außerhalb des durch Barken abgetrennten Baustellenbereichs mit Fahrbahnmarkierungen beschäftigt gewesen. Er verrichtete seine Arbeit in vornübergebeugter Haltung und mit dem Rücken zur Fahrbahn. Die Haftpflichtversicherung der Halterin des Pkw erkannte die Haftung zu 75 % an. Der Straßenbauarbeiter war jedoch der Meinung, die Beklagte müsse vollständig für die Unfallfolgen haften und erhob daher Klage. Das Landgericht Lüneburg wies die Klage ab. Dem Kläger sei ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten. Er habe dem fließenden Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und sein Mitverschulden in Höhe von 25 %. Er habe sich einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorwerfen lassen müssen. Er habe für eine Absicherung sorgen müssen und nicht ohne eine solche Absicherung auf der für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten vornehmen dürfen, ohne dabei auf den Verkehr zu achten. Der Kläger sei immer dann, wenn er sich außerhalb des durch Barken abgetrennten Baustellenbereichs auf der freigegebenen Fahrbahn aufhielt, als Verkehrsteilnehmer anzusehen gewesen, mithin unmittelbar vor und im Zeitpunkt des Unfalls. Dagegen sei der Kläger nicht als Fußgänger zu sehen gewesen. Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Fußgänger seien solche Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen. Für einen Bauarbeiter, der auf einer Straße Markierungsarbeiten verrichtet, treffe dies nicht zu.
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