Auch ein „American Bully“ ist als gefährlicher Hund einzustufen. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 37 K 517/20). Nach dem Berliner Hundegesetz sei es für eine solche Einstufung ausreichend, dass wesentliche Merkmale des Tieres mit dem Rassestandard des im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmten. Das Gericht wies damit die Klage eines Hundebesitzers zurück, der sich gegen Auflagen des Veterinäramtes Spandau wehrte.
Der Hundebesitzer hatte argumentiert, bei seinem American Bully handele es sich um eine eigene Rasse, die in der Liste der gefährlichen Hunde nicht aufgeführt sei.
Das Gericht hielt dem entgegen, dass die Hündin nach einem Gutachten zumindest wesentliche Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweise, der als gefährliche Hunderasse gelte. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der American Bully keine eigenständige Hunderasse sei, sondern lediglich die Bezeichnung für eine „Designer-Rasse ohne phänotypische Eigenständigkeit“.
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