Betriebskosten können zwar grundsätzlich auf die Mieter eines Hauses umgelegt werden. Das gilt aber nur für Ausgaben, die dem Vermieter laufend etwa bei der Gartenpflege entstehen, nicht jedoch für die Kosten von Baumfällungen. Darauf wies das Amtsgericht Leipzig hin (Az. 168 C 7340/19).
Mieter und Vermieter hatten sich um die Abrechnung von Betriebskosten gestritten. Dabei ging es u. a. um die Höhe der Gartenpflegekosten. Der Vermieter hatte hier auch die Ausgaben für die Fällung einer Robinie und einer Korkenzieherweide auf dem Grundstück auf seine Mieter umgelegt. Eine Mietpartei wollte die für sie fälligen 50,45 Euro nicht bezahlen.
Das Gericht gab den Mietern in diesem Punkt auch Recht, denn laut Gesetz seien nur Betriebskosten umlegbar, die dem Eigentümer laufend entstehen. Auch Gartenpflegekosten gehörten zwar dazu, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, nicht jedoch die Kosten für Baumfällungen. Zwar genüge ein mehrjähriger Turnus, damit Kosten als „laufend“ gelten. Dies sei bei Baumfällungen jedoch nicht der Fall.
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