Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden bzgl. einer Inhaftungnahme nach § 28 HGB, insbesondere zum Erfordernis einer kaufmännischen Organisation und zur Außenwirkung eines Haftungsausschlusses (Az. 6 K 865/20).
Ob ein Betrieb (hier ein Hotelbetrieb mit mehreren Gästehäusern, zwei Restaurants und Wellnessangebot) nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordere, könne nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung des einzelnen Betriebes entschieden werden, wobei dessen Besonderheiten und auch die Eigenarten der Branche zu beurteilen seien. Dabei seien insbesondere Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Größe und Organisation des Betriebes zu berücksichtigen.
Ein Haftungsausschluss im Sinne von § 28 Abs. 2 HGB könne nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen werde. Nach einem Zeitraum von weit über sieben Monaten seit Geschäftsübernahme muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger trage auch die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, zwischenzeitlich verfestigt hat, und dass dieser Umstand von einer demnächst erfolgenden Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann.
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