Im Sachwertverfahren ist lt. Finanzgericht München als Bodenwert der Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG anzusetzen (Az. 4 K 1385/23). Fraglich war, ob das Finanzamt im Rahmen der Ermittlung eines Grundbesitzwerts im Sachwertverfahren den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten Bodenrichtwert bei einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 zu Recht auf die auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte GFZ von 0,65 umgerechnet hat.
Ein Bodenrichtwert, für den der Gutachterausschuss eine Geschossflächenzahl angegeben hat, könne im Rahmen einer Bedarfsbewertung nach den § 189 BewG und § 179 BewG nur dann an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende Geschossflächenzahl angepasst werden, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser Geschossflächenzahl rechtlich zulässig hätte bebaut werden können.
Der Bodenrichtwert könne nicht auf die am Bewertungsstichtag auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte Bebauung mit einer höheren Geschossflächenzahl angepasst werden, selbst wenn diese Bebauung Bestandsschutz genieße. Im Streitfall habe das Finanzamt zu Unrecht den zur Ermittlung des Bodenwerts benötigten Bodenrichtwert nicht auf die auf dem Grundstück am Bewertungsstichtag rechtlich mögliche GFZ von 0,4 angepasst.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Wir informieren Sie über interessante und aktuelle Themen im Steuerrecht!
Hier gelangen Sie zu unserer Rubrik Videos !
Testen Sie auch unsere neue Kanzlei-App für unterwegs!
Mo-Do Montag-Donnerstag: | 08:00-13:00 14:00-17:00 |
Fr Freitag: | 08:00-13:00 14:00-16:00 |
Termine können auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten vereinbart werden.
Landwehr & Tobusch Steuerberatung
Pievitstr. 75
32130 Enger
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.