Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, wie sich die Vorschriften anderer Staaten (hier: Österreich) auf die deutschen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftungen auswirken (Az. V R 15/20).
Der nationale Gesetzgeber sei unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollten es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies sei nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen werde, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergebe, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.
Wenn nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt werde, verstoße die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO.
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