Ein Autofahrer muss sich nach einem Reifenwechsel noch einmal vergewissern, ob die Schrauben auch richtig angezogen sind. Das hat das Landgericht München II entschieden (Az. 10 O 3894/17).
Der Fahrer eines getunten, 830 PS starken Wagens hatte eine Werkstatt verklagt, weil sich ein Hinterrad kurz nach einem dort durchgeführten Reifenwechsel gelöst hatte und es daraufhin zu einem Unfall kam. Er hatte knapp 24.000 Euro plus Zinsen von der Werkstatt gefordert, obwohl seine Vollkasko-Versicherung den Schaden übernahm. In der Summe enthalten waren neben einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 4.715 Euro auch noch Transportkosten für das Auto, eine Wertminderung des Unfallautos und Nutzungsausfall in Höhe von 9.044 Euro für 76 Tage.
Das Gericht verurteilte die Werkstatt allerdings nur zu einer Zahlung von rund 5.900 Euro. Dem Kläger stehe nur ein Teil der Ansprüche zu, denn ihm sei ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent anzulasten. Er habe einen Hinweis darauf, dass die Radschrauben nach einer Fahrt von 50 Kilometern nachzuziehen seien, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt. Bei entsprechender Durchführung hätte der Unfall vermieden werden können. Die Hauptschuld sah das Gericht aber dennoch bei der Werkstatt, weil die Schrauben ursprünglich nicht richtig festgezogen worden seien.
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